Ratgeber

§§ 5 bis 8 CO2KostAufG

Die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter

Seit 2023 trägt der Vermieter einen Teil der CO2-Kosten selbst. Wie viel, hängt davon ab, wie viel Kohlendioxid das Gebäude je Quadratmeter im Jahr ausstößt — zwischen null und 95 Prozent.

Das Stufenmodell für Wohngebäude

Maßgeblich ist der spezifische Ausstoß: Kilogramm Kohlendioxid je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Unter 12 kg trägt der Vermieter nichts, ab 52 kg trägt er 95 Prozent. Dazwischen liegen Stufen in Schritten von 5 kg mit steigendem Vermieteranteil.

Beispiel: 3.000 kg Ausstoß auf 100 Quadratmeter sind 30 kg je Quadratmeter. Das ist die Stufe mit 40 Prozent Vermieteranteil — von 200 Euro CO2-Kosten trägt der Vermieter 80 Euro, 120 Euro sind umlagefähig.

Der Abzug erfolgt vor der Verteilung: Erst wird der Vermieteranteil herausgerechnet, dann wird der Rest nach der Heizkostenverordnung auf die Mietparteien verteilt.

Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude gilt bis auf Weiteres eine hälftige Aufteilung (§ 8): Vermieter und Mieter tragen die CO2-Kosten je zur Hälfte. Ein Stufenmodell ist dort vorgesehen, aber noch nicht in Kraft.

Was in die Abrechnung gehört

Der Vermieter muss die für die Aufteilung maßgeblichen Angaben in der Abrechnung ausweisen (§ 7 Abs. 3): die CO2-Emissionen des Gebäudes, die daraus folgende Einstufung und den Anteil, den er selbst trägt. Fehlen die Angaben, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um drei Prozent kürzen.

Die Zahlen liefert in aller Regel der Brennstofflieferant oder das Wärmeversorgungsunternehmen: Brennstoffmenge, Energiegehalt, Emissionen und der darin enthaltene CO2-Preis stehen auf der Jahresrechnung.

So rechnet Vizoa das

Vizoa rechnet die Stufe aus den eingetragenen Emissionen und der Wohnfläche des Gebäudes und zieht den Vermieteranteil ab, bevor irgendetwas verteilt wird. Fehlen Emissionsmenge oder CO2-Kosten, warnt die Datenprüfung vor dem Berechnen. Der Rechenweg — Stufe, Anteil, Betrag — steht im Abrechnungsschreiben, wie es § 7 Abs. 3 verlangt. Nichtwohngebäude werden mit 50 Prozent gerechnet.

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Passt dazu

Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob eine Regel in einem konkreten Mietverhältnis greift, hängt an Umständen, die hier niemand kennt — im Zweifel klärt das eine Anwältin oder ein Steuerberater.
Stand: 28.09.2026