§§ 7 bis 9b, 12 HeizkostenV
Wie Heizkosten nach der Heizkostenverordnung verteilt werden
Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten sind nach erfasstem Verbrauch zu verteilen, der Rest nach Fläche. Für Warmwasser gilt dasselbe, und bei einer verbundenen Anlage muss es vorher abgetrennt werden.
Der Verteilerschlüssel
Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen; der übrige Anteil geht nach Wohn- oder Nutzfläche (§ 7 Abs. 1). Üblich und zulässig ist 70 zu 30. Für die Versorgung mit Warmwasser gilt die gleiche Spanne (§ 8 Abs. 1).
Beispiel: 10.000 Euro Heizkosten, Aufteilung 70/30. Dann werden 7.000 Euro nach den abgelesenen Verbrauchswerten verteilt und 3.000 Euro nach Fläche — eine Wohnung mit 80 von 400 Quadratmetern trägt vom Grundanteil also 600 Euro, unabhängig davon, ob sie geheizt hat.
Warmwasser abtrennen
Erzeugt eine Anlage Wärme und Warmwasser zusammen, sind die Kosten vorweg aufzuteilen (§ 9). Vorrangig nach der gemessenen Wärmemenge für das Warmwasser; fehlt ein Wärmezähler, über die Formel 2,5 kWh je Kubikmeter und Grad Temperaturdifferenz, angesetzt mit 50 Kelvin; fehlt auch die Wassermenge, pauschal mit 32 kWh je Quadratmeter und Jahr.
Beispiel: Gemessene 2.000 von 10.000 kWh entfallen auf Warmwasser, das sind 20 Prozent. Von 5.000 Euro Brennstoffkosten wandern damit 1.000 Euro in den Warmwassertopf, 4.000 Euro bleiben Heizkosten — und beide Töpfe werden anschließend je für sich nach 70/30 verteilt.
Nutzerwechsel im Jahr
Zieht jemand mitten im Abrechnungsjahr ein oder aus, ist der Verbrauchsanteil nicht zeitanteilig zu bemessen, sondern nach Gradtagszahlen (§ 9b Abs. 2) — oder es wird zwischenabgelesen (§ 9b Abs. 1).
Der Unterschied ist erheblich. Wer am 1. Juli einzieht, bewohnt die Wohnung ein halbes Jahr, heizt aber deutlich weniger als die Hälfte: Nach der Gradtagstabelle entfallen auf Juli bis Dezember rund 41,7 Prozent des Jahresverbrauchs, nicht 50. Der Grundanteil und das Warmwasser bleiben dagegen zeitanteilig.
Wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird
Rechnet der Vermieter entgegen der Verordnung nicht nach Verbrauch ab, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1). Das Kürzungsrecht steht dem Mieter zu; die Abrechnung wird dadurch nicht unwirksam.
Ausnahmen kennt § 11 — etwa Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt.
So rechnet Vizoa das
Vizoa rechnet die Heizgruppe nach der Verordnung statt nach dem Verteilerschlüssel der Kostenart: Erst wird der CO2-Anteil des Vermieters abgezogen, dann das Warmwasser abgetrennt, dann jeder Topf mit dem eingestellten Verhältnis verteilt. Der Anteil ist je Objekt einstellbar (50 bis 70 Prozent, getrennt für Heizung und Warmwasser). Bei unterjährigem Mietverhältnis nimmt die App den gemessenen Verbrauch, wenn eine Zwischenablesung vorliegt — sonst die Gradtagszahlen. Fehlen Verbrauchswerte, wird nach Fläche verteilt und auf das Kürzungsrecht hingewiesen; auf Wunsch zieht die App die 15 Prozent gleich ab. Die Angaben nach § 6a Abs. 3 stehen im Abrechnungsschreiben.
Funktionen ansehenPasst dazu
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob eine Regel in einem konkreten Mietverhältnis greift, hängt an Umständen, die hier niemand kennt — im Zweifel klärt das eine Anwältin oder ein Steuerberater.
Stand: 28.09.2026