§ 556 Abs. 3 BGB
Die Zwölfmonatsfrist der Betriebskostenabrechnung
Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen — ein Guthaben bleibt trotzdem auszuzahlen.
Wann die Frist abläuft
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Rechnet man über das Kalenderjahr ab — was der Regelfall ist —, endet die Frist für das Jahr 2025 am 31. Dezember 2026.
Maßgeblich ist der Zugang beim Mieter, nicht das Datum auf dem Schreiben und nicht der Tag, an dem die Abrechnung erstellt wurde. Eine am 30. Dezember zur Post gegebene Abrechnung wahrt die Frist in aller Regel nicht.
Was nach Fristablauf passiert
Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter eine Nachforderung nicht mehr geltend machen. Die Ausnahme steht in Satz 3: Sie gilt nicht, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat — etwa wenn ein Versorger seine Jahresrechnung nachweislich zu spät geschickt hat.
Ein Guthaben muss er dagegen auch verspätet auszahlen. Die Frist schützt den Mieter vor späten Forderungen; sie ist kein Grund, ihm sein Geld vorzuenthalten. Deshalb lohnt sich eine verspätete Abrechnung fast immer — nur eben ohne die Nachzahlung.
Die Frist des Mieters
Umgekehrt hat auch der Mieter eine Frist: Einwendungen gegen die Abrechnung muss er dem Vermieter spätestens zwölf Monate nach deren Zugang mitteilen (Satz 5). Danach kann er sie nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Um Einwendungen prüfen zu können, darf er die Belege einsehen. Das folgt aus dem Anspruch auf Rechenschaft nach § 259 BGB und ist nicht davon abhängig, dass die Abrechnung Fehler erkennen lässt.
So rechnet Vizoa das
Vizoa rechnet die Frist je Objekt und Jahr aus und meldet sie im Cockpit, sobald weniger als 90 Tage bleiben — und danach als abgelaufen. Ist die Frist verstrichen, wird die Nachforderung standardmäßig nicht gefordert: Das Schreiben weist das Ergebnis aus und sagt dazu, dass kein Zahlungsanspruch besteht. Wer die Verspätung nicht zu vertreten hat, macht sie ausdrücklich geltend und gibt die Begründung an — sie steht dann im Schreiben. Die Einwendungsfrist und der Hinweis auf die Belegeinsicht stehen unter jeder Abrechnung.
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Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob eine Regel in einem konkreten Mietverhältnis greift, hängt an Umständen, die hier niemand kennt — im Zweifel klärt das eine Anwältin oder ein Steuerberater.
Stand: 28.09.2026