§§ 558–558b BGB
Vergleichsmiete
Die Miete steigt bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, begrenzt durch die Kappungsgrenze. Der Mieter muss zustimmen; das Verlangen ist in Textform zu begründen — mit Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Gutachten oder Mietdatenbank.
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