§§ 568, 573c, 580a BGB
Kündigungsfristen bei Wohn- und Gewerberaum
Bei Wohnraum drei Monate, für den Vermieter nach fünf und acht Jahren länger. Bei Geschäftsräumen gilt eine ganz andere Regel — und Schriftform ist überall Pflicht.
Wohnraum
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1). Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf Jahren seit der Überlassung auf sechs und nach acht Jahren auf neun Monate; für den Mieter bleibt es bei drei Monaten.
Der dritte Werktag ist die Stelle, an der es in der Praxis schiefgeht: Fällt er auf einen Feiertag, verschiebt sich der Stichtag. Der Samstag zählt bei dieser Frist als Werktag, der Sonntag nicht.
Eine Kündigung des Vermieters braucht ein berechtigtes Interesse und eine Begründung im Schreiben (§ 573). Auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach §§ 574 ff. ist hinzuweisen (§ 568 Abs. 2).
Geschäftsräume
Für Geschäftsräume gilt § 580a Abs. 2: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Das ist regelmäßig eine deutlich längere Frist als bei Wohnraum.
Der Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts gilt hier nicht: Weder braucht es ein berechtigtes Interesse noch eine Begründung, und einen Widerspruch nach § 574 gibt es nicht. Bei einem befristeten Vertrag ist die ordentliche Kündigung von vornherein ausgeschlossen.
Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete oder insgesamt mit zwei Monatsmieten in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3).
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2) — und bei Wohnraum außerdem, wenn die Rückstände binnen zweier Monate nach Zustellung der Räumungsklage ausgeglichen werden (Schonfrist, § 569 Abs. 3 Nr. 2). Darauf ist im Schreiben hinzuweisen.
Deshalb wird neben der fristlosen regelmäßig hilfsweise ordentlich gekündigt: Die Schonfristzahlung räumt die fristlose Kündigung aus, die ordentliche nicht ohne Weiteres.
Form
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1). Das heißt: ausdrucken, eigenhändig unterschreiben, im Original zustellen. Eine E-Mail genügt nicht, und eine einfache elektronische Signatur ersetzt die Schriftform nicht.
Für Geschäftsräume schreibt das Gesetz keine Form vor — aus Beweisgründen und wegen § 550 BGB ist die Schriftform dort trotzdem der übliche Weg.
So rechnet Vizoa das
Vizoa rechnet den Kündigungstermin je nach Vertragsart: bei Wohnraum nach § 573c mit dem dritten Werktag und den bundesweiten Feiertagen, bei Gewerbe nach § 580a Abs. 2 zum Quartalsende. Der Termin ist ein Vorschlag und überschreibbar. Bei Zahlungsverzug stellt die App den Rückstand nach Monaten und Quelle auf, weist darauf hin, wenn die Schwelle des § 543 Abs. 2 Nr. 3 rechnerisch erreicht ist, und setzt die Pflichthinweise ins Schreiben — Schonfrist bei Zahlungsverzug, Widerspruch nur dort, wo es ihn gibt. Auf die Schriftform weist die App an jeder Stelle hin: Die elektronische Unterschrift der App genügt hier nicht.
Funktionen ansehenPasst dazu
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob eine Regel in einem konkreten Mietverhältnis greift, hängt an Umständen, die hier niemand kennt — im Zweifel klärt das eine Anwältin oder ein Steuerberater.
Stand: 28.09.2026